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Baugenehmigung für Werbeanlagen

Baugenehmigung für Werbeanlagen

Werbeanlagen über einen Quatratmeter Größe unterliegen der behördlichen Genehmigung durch das Bauamt.
Eine Lichtwerbeanlage ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Jedes Bundesland hat eigene baurechtliche Verordnungen. In Bayern gelten Lichtwerbeanlagen entsprechend der Bayerischen Bauordnung als ortsfeste Anlagen zur Wirtschaftswerbung.

Alle ortsfesten Einrichtungen wie Werbeanlagen, die Hinweis auf Gewerbe/Berufausübung geben und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind und eine Fläche von 1 Quatratmeter übersteigen, genehmigungspflichtig, unter anderem:

  • Schilder
  • Beschriftungen
  • Pylone
  • Nasenschilder
  • Fassadenbemalung
  • Lichtwerbungen
  • Schaukästen

Auch Schaufenstersbeklebungen können je nach Ortslage genehmigungspflichtig sein.

Das Aufstellen eines nicht im Boden verankterten Schildes im öffentlichen Straßenraum bedarf keinen Bauantrag, kann aber insbesondere in Innenstädten nicht zulässig sein und muss als Sondernutzung beim zuständigen Ordnungsamt genehmigt werden.

Alle Daten zur geplanten Anlage wie Standsicherheitsnachweise, die verwendeten Werkstoffe, Grundfarben, Lageplan, Bauzeichnungen, Maßstabsangaben müssen für den Bauantrag in mehrfacher Ausfertigung zusammengestellt werden.

Generell muss ein Bauantrag in Altstädten, im Denkmalschutz und auf öffentlichen Plätzen durchgeführt werden.

Wir haben darin jahrelange Erfahrung und übernehmen die Beantragung für Sie.

Sprechen Sie uns an: (0)8243 9613–73

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Fax +49(0)8243 9613–75
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